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Beantragung eines höhenverstellbaren Schreibtischs bei der Rentenversicherung

Eine Frau am Stehtisch im Büro.

Viele Beschäftigte streben danach, einen höhenverstellbaren Schreibtisch zu nutzen, um ihre Arbeitspositionen flexibel anpassen zu können. Gemäß den Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und dem geltenden Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, an Bildschirmarbeitsplätzen genügend Bewegungsfreiheit zu gewährleisten und passende Arbeitsmittel bereitzustellen.


Aber wie kommt man an einen höhenverstellbaren Schreibtisch? In bestimmten Situationen kann die Rentenversicherung Unterstützung bieten.

Gesundheitliche Argument - Grund für einen höhenverstellbaren Schreibtisch


Ein höhenverstellbarer Schreibtisch kann sich per Knopfdruck automatisch anpassen und ermöglicht Ihnen, die Arbeitsposition regelmäßig zu verändern. Die Verantwortung dafür, wie der Haltungswechsel am Bildschirmarbeitsplatz umgesetzt wird, liegt jedoch beim Arbeitgeber. Ein höhenverstellbarer Schreibtisch ist nur eine von mehreren Optionen, sodass der Arbeitgeber selbst entscheiden kann, ob er diese Anschaffung für notwendig hält.


Sollten allerdings bereits gesundheitliche Probleme bestehen, ändert sich die Situation.


Wenn Sie in den letzten 12 Monaten aufgrund dieser Probleme mehr als 42 Tage arbeitsunfähig warst, wird ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt. Dabei arbeiten Sie, der Betriebsarzt, der Betriebsrat und Vorgesetzten gemeinsam an einer Lösung. Wenn alle Beteiligten zu dem Ergebnis kommen, dass ein höhenverstellbarer Schreibtisch für Sie sinnvoll ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen zu finanzieren.


Dafür benötigen Sie ein ärztliches Attest, das bestätigt, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen von einem solchen Schreibtisch profitieren würden. In einigen Fällen kann diese Maßnahme auch von den Sozialversicherungsträgern bezuschusst werden.

Zuschuss für einen höhenverstellbaren Schreibtisch bei der Rentenversicherung

Es gibt die Möglichkeit, einen Zuschuss für den Kauf eines höhenverstellbaren Schreibtisches von unterschiedlichen Sozialversicherungsträgern zu erhalten. Dafür könne Sie bei den folgenden Institutionen einen Antrag stellen:


  • Deutsche Rentenversicherung

  • Krankenkasse

  • Agentur für Arbeit

  • Berufsgenossenschaften


Die Beantragung bei der Rentenversicherung


Um die Kostenübernahme für einen höhenverstellbaren Schreibtisch bei der Rentenversicherung zu beantragen, müssen Sie den Antrag vor dem Kauf einreichen. Selbst eine verbindliche Bestellung wird bereits als Kauf gewertet.


Für Ihren Antrag benötigen Sie folgende Unterlagen:


  • Das Formular G0100, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, inklusive der entsprechenden Anlage.

  • Das Formular G0133, welches die Kostenübernahme von Hilfsmitteln und technischen Arbeitshilfen betrifft, die aufgrund einer Behinderung für Ihre Berufsausübung notwendig sind.


  • Ein fachärztliches Attest, das begründet, warum Sie dieses Hilfsmittel oder die technische Arbeitshilfe dringend benötigst.

  • Einen Kostenvoranschlag, der die Funktionen des gewünschten Produkts detailliert beschreibt.


Wann haben Sie Anspruch auf Förderung?

Wichtig zu wissen: In der Regel genehmigt die Rentenversicherung die Förderung für einen höhenverstellbaren Schreibtisch nur bei schweren, spezifischen Erkrankungen und unter Vorlage eines ärztlichen Attests. Seit 2018 hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ihre Bewertungsgrundlage geändert und legt gemäß den Arbeitsschutzvorschriften die Verantwortung für ergonomische Arbeitsplatzausstattungen hauptsächlich auf die Arbeitgeber. Die Rentenversicherung ist daher nicht verpflichtet, einen höhenverstellbaren Schreibtisch zu finanzieren.


Wie formuliere ich einen Widerspruch bei der Rentenversicherung?

Versicherte, deren Antrag auf Förderung abgelehnt wurde und die damit nicht einverstanden sind, können Rechtsmittel einlegen. Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ablehnung müssen Sie schriftlich beim jeweiligen Rentenversicherungsträger Widerspruch einlegen. Den Widerspruch könne Sie nach vorheriger Registrierung auch online über www.deutsche-rentenversicherung.de einreichen.


Der Bescheid, gegen den Sie Widerspruch eingelegt haben, wird von der DRV erneut geprüft. Sollte die Rentenversicherung die ursprüngliche Entscheidung bestätigen und den Bescheid erneut ablehnen, werden Sie schriftlich darüber informiert.


Innerhalb eines Monats haben Sie dann die Möglichkeit, Klage beim Sozialgericht einzureichen. Beide Rechtsmittel - Widerspruch und Klage - sind für Sie kostenfrei. Vor dem Sozialgericht könne Sie zudem wählen, ob Sie einen Anwalt einschalten möchtest.



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